Glossar

UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist die Einstiegsvariante der GmbH nach § 5a GmbHG. Sie kann mit einem Stammkapital ab 1 € gegründet werden; die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Die UG (haftungsbeschränkt) — oft „Mini-GmbH“ genannt — ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Für sie gilt das GmbH-Gesetz vollständig, ergänzt um die Sonderregeln des § 5a GmbHG. Der wichtigste Unterschied: Das Stammkapital darf unter 25.000 € liegen, es muss aber mindestens 1 € betragen und vor der Handelsregisteranmeldung in voller Höhe in bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

Die Firma muss zwingend den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Eine Abkürzung des Klammerzusatzes ist nicht zulässig. Außerdem muss die UG jährlich ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bis das Stammkapital durch Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € angehoben wird.

Weg zur GmbH

Erhöht die UG ihr Stammkapital auf 25.000 € oder mehr, entfallen die Sonderregeln des § 5a GmbHG (§ 5a Abs. 5). Sie kann dann als „GmbH“ firmieren — eine Neugründung ist dafür nicht erforderlich.

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