Glossar
Transparenzregister
Das Transparenzregister erfasst die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften (§§ 18 ff. GwG). Jede UG muss ihre wirtschaftlich Berechtigten nach der Gründung eintragen; die Jahresgebühr beträgt 19,80 €.
Wirtschaftlich berechtigt ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Lässt sich keine solche Person ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter — also der Geschäftsführer — als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.
Die Mitteilung an das Transparenzregister ist eine eigenständige Pflicht der Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 GwG) — sie erfolgt nicht automatisch mit der Handelsregistereintragung. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG). Die Eintragung sollte deshalb unmittelbar nach der Gründung vorgenommen und bei jeder Änderung der Beteiligungsverhältnisse aktualisiert werden.
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