Glossar

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste weist aus, wer mit welchen Geschäftsanteilen an der UG beteiligt ist (§ 40 GmbHG). Sie wird beim Handelsregister hinterlegt; im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur als Gesellschafter, wer in ihr eingetragen ist.

Die Liste enthält Name, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie Nennbetrag und laufende Nummer jedes Geschäftsanteils und die prozentuale Beteiligung. Nach jeder Veränderung — etwa einer Anteilsübertragung — muss eine aktualisierte Liste eingereicht werden; wirkt ein Notar an der Veränderung mit, übernimmt er das (§ 40 Abs. 2 GmbHG).

Bei der Gründung mit Musterprotokoll gilt das Protokoll selbst zugleich als Gesellschafterliste — ein separates Dokument ist nicht erforderlich. Ihre Bedeutung ist erheblich: Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen knüpft an die im Register aufgenommene Liste an (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

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