Glossar
Notar
Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag bzw. das Musterprotokoll (§ 2 GmbHG) und reicht die Anmeldung beim Handelsregister ein. Seit 2022 ist die Beurkundung einer Bargründung auch per Videokommunikation möglich.
Ohne Notar keine UG: Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Der Notar belehrt die Gründer, beurkundet die Gründung, nimmt die Versicherung über die Einzahlung des Stammkapitals entgegen (§ 8 Abs. 2 GmbHG) und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Registergericht.
Für Bargründungen ist die Online-Beurkundung über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer zulässig (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Benötigt werden ein Ausweis mit aktivierter eID-Funktion, die AusweisApp und eine Webcam. Die Gebühren des Notars sind gesetzlich im GNotKG festgelegt und bundesweit einheitlich.
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